Sportfreude
Illerrieden e. V.
Vereinssatzung
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§
1 Name, Sitz und Vereinsfarben |
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1. 2. 3. |
Der
im Jahre 1926 gegründete Verein führt den Namen Sportfreunde Illerrieden
e.V. Der
Verein hat seinen Sitz in 89186
lllerrieden und ist im Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht
eingetragen Die
Vereinsfarben sind weiß-blau. |
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§ 2 Zweck |
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1. 2. 3. 4. |
Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigter Zweck" der
Abgabenordnung. Er
dient der Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit der Allgemeinheit,
insbesondere der Jugend, durch Pflege der Leibesübungen und
der Kameradschaft. Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungs- gemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnan- teile
und als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins erhalten sie für
ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Keine
Person darf durch Verwaltungsaufgaben, welche den Zwecken des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Parteipolitische,
konfessionelle oder rassische Zwecke dürfen innerhalb des Vereins nicht angestrebt werden. |
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§ 3 Geschäftsjahr |
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1. |
Das Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr. |
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§ 4
Verbandsmitglied |
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1. 2. |
Der
Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes und seiner
Verbände. Er schließt sich den Satzungsbestimmungen und Ordnungen (Rechtsordnung,
Spielordnung, Disziplinarordnung und dgl.) dieser Organi- sation
an. Dies gilt auch für die Mitglieder des Vereins. Der
Verein kann sich noch anderen sportlichen und kulturellen Verbänden anschließen. |
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§ 5 Mitgliedschaft |
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1. 2. 3. |
Stimmberechtigte
Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden,
die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Natürliche
Personen unter 18 Jahren können Jugend-Mitglied werden. Sie haben kein
Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und besitzen auch nicht das passive
Wahlrecht. Mitglied
des Vereins kann jede Person werden, die Ø die Aufnahme beim Vorstand oder einem
Beauftragten schriftlich beantragt hat, Ø durch eine Bankeinzugsermächtigung,
durch Nachweis eines Bankdauerauftrages oder durch sonstige Maßnahmen die
termingerechte Bezahlung des Vereinsbeitrages gewährleistet. Beim Beitritt
minderjähriger Mitglieder ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters
als Zustimmung hierzu abzugeben. |
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4. 5. 6. 7. |
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er kann ein Aufnahmegesuch ohne Angabe des Grundes ablehnen. Gegen die Ablehnung steht dem Betroffenen ein Einspruch innerhalb 4 Wochen zu, über den der Hauptausschuss entscheidet. Mit der Aufnahme
anerkennt das Mitglied die Bestimmungen der Vereinssatzung. Die Mitgliedschaft
endet
In besonderen
Fällen kann der Vorstand Ausnahmen hinsichtlich des Austrittszeitpunktes
gewähren. Mitglieder, welche mit einem Amt betraut waren, haben vor ihrem
Ausscheiden dem Vorstand Rechenschaft zu erteilen. Der Vorstand kann
mit Zustimmung des Hauptausschusses oder der Mitgliederversammlung verdienten Mitgliedern und
Persönlichkeiten die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Besonders verdiente
Vorstandsmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes von der
Mitgliederversammlung zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden. |
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§ 6
Mitgliedsbeiträge |
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1. 2. 3. |
Die Höhe der
Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr wird durch die Mitgliederversammlung
festgelegt. In besonderen Fällen kann der Vorstand auf schriftlíchen Antrag
Mitglieder von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages ganz oder teilweise
befreien. Ehrenmitglieder sind von
der Beitragsbezahlung befreit. Mit Genehmigung des Hauptausschusses haben die Abteilungen das Recht, Abteilungsbeiträge oder Sonderbeiträge zu erheben, falls dies die Kostenlage der Abteilung erfordert. Der
Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus zu entrichten. Der Zeitpunkt des
Beitragseinzug wird durch den Vorstand festgelegt. |
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§ 7 Organe |
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Die Organe des
Vereins sind:
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§ 8 Präsidium |
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1. 2. 3. |
Das
Präsidium wird von der Mitgliederversammlung, und zwar jeweils auf 2 Jahre
gewählt. Es besteht aus dem 1.
Vorsitzenden (Präsidenten), den stellv. Vorsitzenden (Vizepräsident), dem
Kassierer und bis zu zwei weiteren Mitgliedern. (dürfen nicht im 1. – 4. Grad verwandt sein) Die
Amtszeit beginnt mit der Wahl. Sie endet mit der regulären Amtsperiode der
folgenden Mitgliederbersammlung. Der
Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind bevollmächtigt, je
einzeln den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Der
stellvertretende Vorsitzende ist dem Verein gegenüber verpflichtet, von
seiner Einzelvertretungsmacht nur Gebrauch zu machen bei Verhinderung des
Vorsitzenden. Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er entscheidet somit in allen Vereinsangelegenheiten, sofern die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung oder dem Hauptausschuss (erweiterter Vorstand) vorbehalten ist, deren Beschlüsse er auszuführen hat. Der Hauptausschuss beschließt, bis zu welcher Ausgabenhöhe der Vorstand berechtigt ist. |
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§ 9 Hauptausschuss |
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1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. |
Der Hauptausschuss besteht aus:
Der Hauptausschuss
legt die grundsätzlichen Richtlinien des Vereins fest, u.a. entscheidet er
über:
Beschlüsse werden
mit einfacher Mehrheit der anwesenden Ausschussmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Hauptausschuss
ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der unter 1. bis 6. genannten
Personen seiner Mitglieder anwesend sind. Der Hauptausschuss
ist möglichst monatlich vom ersten
Vorsitzenden oder von seinem Stellvertreter einzuberufen. Der erste
Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der zweite Vorsitzende, führt den
Vorsitz in Mitgliederversammlungen und Hauptausschusssitzungen. Über die
Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, das von einem der zwei Vorsitzenden
gegenzuzeichnen ist. Der Kassier hat für
den rechtzeitigen Eingang der Mitgliedsbeiträge und aller sonstigen Einkünfte
zu sorgen und hierüber, sowie über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen. Ferner hat er alljährlich zur
ordentlichen Mitgliederversammlung oder auf Verlangen des Vorstandes einen
Jahresabschluss vorzulegen. Der
Jahresabschluss ist von beiden
Kassenprüfern nachzuprüfen. Wahl und Amtsdauer wie § 8, Abs. 1. Der Schriftführer hat von allen Sitzungen Protokolle zu fertigen. Und diese an die vom Hauptausschuss festgelegten Empfänger zu verteilen. Wahl und Amtdauer
wie § 8, Abs. 1. Die Organisationsleiter
sind in Zusammenarbeit mit dem Vorstand und den Abteilungsleitern für die
Leitung spezieller, im Hauptausschuss festgelegten Vereinsaufgaben verantwortlich.
Wahl und Amtsdauer wie § 8, Abs. 1. Der Pressewart
fertigt Berichte von Vereinsveranstaltungen und Sitzungen, sofern letztere
für die Öffentlichkeit durch Vorstandsbeschluss freigegeben sind. Er
verpflichtet sich, seine Berichte für die örtliche Presse so abzufassen, dass
die Vereinsinteressen stets gewährt sind. Wahl und Amtsdauer wie § 8 Abs. 1. Der Vereinsjugendleiter vertritt die Interessen der Jugendlichen des Vereins. Wahl
und Aufgabendienst siehe Jugendordnung. Die Abteilungsleiter leiten und Überwachen ihre Abteilungen. Sie sind dem Vorstand für ordnungsgemäße Führung ihrer Abteilung verantwortlich. Die Abteilungsleiter sind Kraft ihres Amtes Mitglieder des Hauptausschusses. Weitere Bestimmungen über die Abteilungsführung ergeben sich aus § 12. Die Fachbeisitzer sollen den Hauptausschuss und den Vorstand fachlich beraten. Sie müssen ein gewähltes Mitglied in ihrem Abteilungsausschuss sein und werden von ihrem Abteilungsleiter vor jeder Hauptausschusssitzung benannt. Die Fachbeisitzer haben damit Sitz und Stimme im Hauptausschuss. Die Anzahl der Fachbeisitzer ist wie folgt geregelt.
Im
übrigen hat der erweiterte Vorstand (Hauptausschuss) die Aufgabe, den
Vorstand in wichtigen Fragen zu beraten, den Sportbetrieb zu koordinieren und
Anträge an die Mitgliederversammlung vorzubereiten. In wichtigen
Vereinsangelegenheiten muss der Vorstand den Hauptausschuss hören. |
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§ 10
Mitgliederversammlung |
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1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. |
Die ordentliche Mitgliederversammlung soll jährlich und möglichst im ersten Kalendervierteljahr stattfinden. Die wird vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet, sofern der Hauptausschuss keine andere Regelung trifft. Sie ist vom
Vorstand mindestens 4 Wochen vorher schriftlich oder auch durch
Veröffentlichung in der örtlichen Tagespresse anzukündigen. Die Bekanntgabe
der Tagesordnung hat 8 Tage vor der Mitgliederversammlung durch
Veröffentlichung zu erfolgen. Die
Tagesordnung hat mindestens zu enthalten: Die
Erstattung des Jahresberichtes durch den 1. Vorsitzenden a.
Bericht des
Schriftführers b.
Die
Erstattung des Kassenberichtes durch den Kassierer, c.
Bericht des
Kassenprüfers d.
Die
Entlastung des Vorstands, des Kassierers, der Mitglieder des Hauptausschusses
und der Kassenprüfer e.
Neuwahlen
des Vorstandes, der zu wählenden Mitglieder des Hauptausschusses und der
Kassenprüfer, sofern Neuwahlen nach § 8, Abs. 1 zu erfolgen haben., f.
Beschlussfassung
über Anträge Anträge zur Tagesordnung
müssen spätestens (3) 8Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim 1.
Vorsitzenden eingereicht werden. Verspätet eingegangene Anträge können nur
behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung dies beschließt. Ausgenommen
hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen
begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind. Die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine
Mehrheit von zwei Dritteln und (siehe
§ 14) der erschienenen Mitglieder erforderlich. Der Beschluss der Auflösung
des Vereins bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder
(siehe § 15). Die Mitgliederversammlung
ist beschlussfähig, wenn sie nach §10, Ziffer 1 satzungsgemäß einberufen
wurde. Der
Mitgliederversammlung stehen zu:
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist abzuhalten, wenn der Vorstand eine Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksichtnahme auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält. Außerdem ist sie vom Vorstand binnen Monatsfrist einzuberufen, wenn dies vom Hauptausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit oder von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins gewünscht wird. Über den Verlauf der Mitgliedesversammlung und die Beschlussfassung ist ein Protokoll zu führen, das vom 1. Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. |
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§ 11 Abteilungen |
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1. 2. 3. 4. 5. 6. |
Die Durchführung des Turn- und Sportbetriebes ist Aufgabe der einzelnen Abteilungen. Jede Abteilung wird vom Abteilungsleiter geführt, dem ein Stellvertreter und ein Ausschuss mit seinem nach den Bedürfnissen der Abteilung ausgerichteten Funktionären zur Seite stehen. Die Abteilungen wählen jeweils ihre Abteilungsleiter und einen Jugendleiter. Dieser vertritt die Interessen der Jugendlichen der Abteilung. Die
Abteilungen haben jährlich eine Abteilungsversammlung abzuhalten, wozu der
Vorstand, unter Beifügung einer Durchschrift des Budgetberichtes und der
Tagesordnung einzuladen ist. Ferner ist dem Vorstand eine Durchschrift des
Versammlungsprotokolls zu überlassen !!!. Das
Aufnehmen von Darlehen und Krediten sowie das Eingehen sonstiger
Verpflichtungen, die eine Inanspruchnahme der Haftung des Vorstandes
erfordern könnten, bedürfen der Zustimmung des Hauptausschusses. Soweit die
Abteilungen Mit Zustimmung des Hauptausschusses eigene
Kassen führen, unterliegen diese der Prüfung durch die Kassenprüfer der Abteilung
und durch den Vorstand. Die
Bestimmungen dieser Satzung gelten für die Abteilungen sinngemäß. Jede
Abteilung hat sich eine nach ihren Bedürfnissen zu richtende Geschäftsordnung
zu geben, die von der Abteilungsversammlung beschlossen und vom Hauptausschuss
befürwortet werden muss. ( Neu: ) Mehrere kleine
Abteilungen können auf Wunsch eine gemeinsame Abteilungsleitung wählen. |
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§ 12
Ordnungsmaßnahmen |
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1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. |
Der Vorstand kann geeignete Maßnahmen, wie zum Beispiel zeitweiliges Verb | ||||||||