Sportfreude Illerrieden e. V.

Vereinssatzung

 

§ 1 Name, Sitz und Vereinsfarben

 

1.

 

 

2.

 

 

3.

 

Der im Jahre 1926 gegründete Verein führt den Namen Sportfreunde

Illerrieden e.V.

 

Der Verein hat seinen Sitz in 89186  lllerrieden und ist im Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen

 

Die Vereinsfarben sind weiß-blau.

 

§ 2 Zweck

 

1.

 

 

 

 

 

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3.

 

 

4.

 

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke

im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigter Zweck" der Abgabenordnung.

Er dient der Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit der

Allgemeinheit, insbesondere der Jugend, durch Pflege der Leibesübungen

und der Kameradschaft.

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigene

wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungs-

gemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnan-

teile und als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des

Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins erhalten sie

für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.

 

Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, welche den Zwecken des Vereins

fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Parteipolitische, konfessionelle oder rassische Zwecke dürfen innerhalb

 des Vereins nicht angestrebt werden.

 

§ 3 Geschäftsjahr

 

1.

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 4 Verbandsmitglied

 

1.

 

 

 

 

2.

 

 

 

Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes und

seiner Verbände. Er schließt sich den Satzungsbestimmungen und Ordnungen

(Rechtsordnung, Spielordnung, Disziplinarordnung und dgl.) dieser Organi-

sation an. Dies gilt auch für die Mitglieder des Vereins.

 

Der Verein kann sich noch anderen sportlichen und kulturellen Verbänden

  anschließen.

 

§ 5 Mitgliedschaft

 

1.

 

 

2.

 

 

3.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stimmberechtigte Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen

werden, die das 18.  Lebensjahr vollendet haben.

 

Natürliche Personen unter 18 Jahren können Jugend-Mitglied werden. Sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und besitzen auch nicht das passive Wahlrecht.

 

Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die

 

Ø      die Aufnahme beim Vorstand oder einem Beauftragten schriftlich beantragt hat,

Ø      durch eine Bankeinzugsermächtigung, durch Nachweis eines Bankdauerauftrages oder durch sonstige Maßnahmen die termingerechte Bezahlung des Vereinsbeitrages gewährleistet.

 

Beim Beitritt minderjähriger Mitglieder ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters als Zustimmung hierzu abzugeben.

 

4.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6.

 

 

7.

 

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er kann ein Aufnahmegesuch ohne Angabe des Grundes ablehnen. Gegen die Ablehnung steht dem Betroffenen ein Einspruch innerhalb 4 Wochen zu, über den der Hauptausschuss entscheidet.

Mit der Aufnahme anerkennt das Mitglied die Bestimmungen der Vereinssatzung.

 

 

Die Mitgliedschaft endet

  1. durch Tod
  2. durch freiwilligen Austritt, der nur durch schriftliche Erklärung bis 31. Dezember erfolgen kann.
  3. durch Ausschluss

 

In besonderen Fällen kann der Vorstand Ausnahmen hinsichtlich des Austrittszeitpunktes gewähren. Mitglieder, welche mit einem Amt betraut waren, haben vor ihrem Ausscheiden dem Vorstand Rechenschaft zu erteilen.

 

Der Vorstand kann mit Zustimmung des Hauptausschusses oder der Mitgliederversammlung  verdienten Mitgliedern und Persönlichkeiten die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

 

Besonders verdiente Vorstandsmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

 

1.

 

 

 

 

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3.

 

 

 

Die Höhe der Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. In besonderen Fällen kann der Vorstand auf schriftlíchen Antrag Mitglieder von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages ganz oder teilweise befreien.  Ehrenmitglieder sind von der Beitragsbezahlung befreit.

 

Mit Genehmigung des Hauptausschusses haben die Abteilungen das Recht, Abteilungsbeiträge oder Sonderbeiträge zu erheben, falls dies die Kostenlage der Abteilung erfordert.

 

Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus zu entrichten. Der Zeitpunkt des Beitragseinzug wird durch den Vorstand festgelegt.

 

§ 7 Organe

 

Die Organe des Vereins sind:

  1. Das Präsidium
  2. Der Hauptausschuss
  3. Die Mitgliederversammlung

 

 

§ 8         Präsidium

 

1.

 

 

 

 

 

2.

 

 

 

 

3.

 

Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung, und zwar jeweils auf 2 Jahre gewählt.     Es besteht aus dem 1. Vorsitzenden (Präsidenten), den stellv. Vorsitzenden (Vizepräsident), dem Kassierer und bis zu zwei weiteren Mitgliedern.  (dürfen nicht im 1. – 4. Grad verwandt sein)

Die Amtszeit beginnt mit der Wahl. Sie endet mit der regulären Amtsperiode der folgenden Mitgliederbersammlung.

 

Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind bevollmächtigt, je einzeln den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

Der stellvertretende Vorsitzende ist dem Verein gegenüber verpflichtet, von seiner Einzelvertretungsmacht nur Gebrauch zu machen bei Verhinderung des Vorsitzenden.

 

Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er entscheidet somit in allen Vereinsangelegenheiten, sofern die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung oder dem Hauptausschuss (erweiterter Vorstand) vorbehalten ist, deren Beschlüsse er auszuführen hat. Der Hauptausschuss beschließt, bis zu welcher Ausgabenhöhe der Vorstand berechtigt ist.

 

§ 9 Hauptausschuss

 

1.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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3.

 

 

 

 

 

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8.

 

 

9.

 

 

 

 

10.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

11.

 

 

 

 

Der Hauptausschuss besteht aus:

 

  1. den Mitgliedern des Präsidiums
  2. dem Schriftführer
  3. den Organisationsleitern
  4. dem Pressewart
  5. dem Vereinsjugendleiter
  6. einem Abteilungsleiter pro Abteilung   
  7. den Fachbeisitzern

 

Der Hauptausschuss legt die grundsätzlichen Richtlinien des Vereins fest,

u.a. entscheidet er über:

 

  1. die Verwendung des Vereinsvermögens und evtl. die Verfügung über Grundbesitz
  2. die Verabschiedung des Jahresbudgets der einzelnen Abteilungen
  3. die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
  4. den Ausschluss von Mitgliedern
  5. Verabschiedung von Vereinsordnungen.

 

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Ausschussmitglieder

gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Der Hauptausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der unter 1. bis 6. genannten Personen seiner Mitglieder anwesend sind.

 

Der Hauptausschuss ist möglichst  monatlich vom ersten Vorsitzenden oder von seinem Stellvertreter einzuberufen.

Der erste Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der zweite Vorsitzende, führt den Vorsitz in Mitgliederversammlungen und Hauptausschusssitzungen. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, das von einem der zwei Vorsitzenden gegenzuzeichnen ist.

 

Der Kassier hat für den rechtzeitigen Eingang der Mitgliedsbeiträge und aller sonstigen Einkünfte zu sorgen und hierüber, sowie über alle Einnahmen  und Ausgaben Buch zu führen. Ferner hat er alljährlich zur ordentlichen Mitgliederversammlung oder auf Verlangen des Vorstandes einen Jahresabschluss  vorzulegen. Der Jahresabschluss  ist von beiden Kassenprüfern nachzuprüfen. Wahl und Amtsdauer wie § 8, Abs. 1.

 

Der Schriftführer hat von allen Sitzungen Protokolle zu fertigen. Und diese an die vom Hauptausschuss festgelegten Empfänger zu verteilen.

Wahl und Amtdauer wie § 8, Abs. 1.

 

 

Die Organisationsleiter sind in Zusammenarbeit mit dem Vorstand und den Abteilungsleitern für die Leitung spezieller, im Hauptausschuss festgelegten Vereinsaufgaben verantwortlich. Wahl und Amtsdauer wie § 8, Abs. 1.

 

Der Pressewart fertigt Berichte von Vereinsveranstaltungen und Sitzungen, sofern letztere für die Öffentlichkeit durch Vorstandsbeschluss freigegeben sind. Er verpflichtet sich, seine Berichte für die örtliche Presse so abzufassen, dass die Vereinsinteressen stets gewährt sind. Wahl und Amtsdauer wie § 8 Abs. 1.

 

Der Vereinsjugendleiter vertritt die Interessen der Jugendlichen des Vereins.

Wahl und Aufgabendienst siehe Jugendordnung.

 

Die Abteilungsleiter leiten und Überwachen ihre Abteilungen. Sie sind dem Vorstand für ordnungsgemäße Führung ihrer Abteilung verantwortlich. Die Abteilungsleiter sind Kraft ihres Amtes Mitglieder des Hauptausschusses. Weitere Bestimmungen über die Abteilungsführung ergeben sich aus § 12.

 

Die Fachbeisitzer sollen den Hauptausschuss und den Vorstand fachlich beraten. Sie müssen ein gewähltes Mitglied in ihrem Abteilungsausschuss sein und werden von ihrem Abteilungsleiter vor jeder Hauptausschusssitzung benannt. Die Fachbeisitzer haben damit Sitz und Stimme im Hauptausschuss. Die Anzahl der Fachbeisitzer ist wie folgt geregelt.

 

Abteilungen unter 50 Mitglieder

Keinen Beisitzer

Abteilungen von  50 bis 149 Mitglieder

Maximal 1 Beisitzer

Abteilungen von 150 bis 299 Mitglieder

Maximal 2 Beisitzer

Abteilungen über 300 Mitglieder

Maximal 3 Beisitzer

 

Im übrigen hat der erweiterte Vorstand (Hauptausschuss) die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Fragen zu beraten, den Sportbetrieb zu koordinieren und Anträge an die Mitgliederversammlung vorzubereiten. In wichtigen Vereinsangelegenheiten muss der Vorstand den Hauptausschuss hören.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

 

1.

 

 

 

 

 

 

 

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3.

 

 

 

 

 

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7.

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung soll jährlich und möglichst im ersten Kalendervierteljahr stattfinden. Die wird vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet, sofern der Hauptausschuss keine andere Regelung trifft.

Sie ist vom Vorstand mindestens 4 Wochen vorher schriftlich oder auch durch Veröffentlichung in der örtlichen Tagespresse anzukündigen. Die Bekanntgabe der Tagesordnung hat 8 Tage vor der Mitgliederversammlung durch Veröffentlichung

zu erfolgen.

 

Die Tagesordnung hat mindestens zu enthalten:

Die Erstattung des Jahresberichtes durch den 1. Vorsitzenden

 

a.      Bericht des Schriftführers

b.      Die Erstattung des Kassenberichtes durch den Kassierer,

c.      Bericht des Kassenprüfers

d.      Die Entlastung des Vorstands, des Kassierers, der Mitglieder des Hauptausschusses und der Kassenprüfer

e.      Neuwahlen des Vorstandes, der zu wählenden Mitglieder des Hauptausschusses und der Kassenprüfer, sofern Neuwahlen nach § 8, Abs. 1 zu erfolgen haben.,

f.        Beschlussfassung über Anträge

 

Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens (3) 8Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Verspätet eingegangene Anträge können nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung dies beschließt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind.

 

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln und  (siehe § 14) der erschienenen Mitglieder erforderlich. Der Beschluss der Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder (siehe § 15).

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie nach §10, Ziffer 1 satzungsgemäß einberufen wurde.

 

Der Mitgliederversammlung stehen zu:

  1. Die Wahl des Präsidiums und der zu wählenden Mitglieder des Hauptausschusses (nur die unter 1. bis 4. genannten Personen) und der Kassenprüfern,
  2. Die Entlastung des Vorstandes des Kassierers, der Mitglieder des Hauptausschusses und der Kassenprüfer,
  3. die Genehmigung des Jahresabschlusses,
  4. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  5. die Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
  6. die Ernennung des Ehrenvorsitzenden,
  7. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist abzuhalten, wenn der Vorstand eine Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksichtnahme auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält. Außerdem ist sie vom Vorstand binnen Monatsfrist einzuberufen, wenn dies vom Hauptausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit oder von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins gewünscht wird.

 

Über den Verlauf der Mitgliedesversammlung und die Beschlussfassung ist ein Protokoll zu führen, das vom 1. Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 11 Abteilungen

 

1.

 

 

 

 

 

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6.

 

Die Durchführung des Turn- und Sportbetriebes ist Aufgabe der einzelnen Abteilungen. Jede Abteilung wird vom Abteilungsleiter geführt, dem ein Stellvertreter und ein Ausschuss mit seinem nach den Bedürfnissen der Abteilung ausgerichteten Funktionären zur Seite stehen. Die Abteilungen wählen jeweils ihre Abteilungsleiter und einen Jugendleiter. Dieser vertritt die Interessen der Jugendlichen der Abteilung.

 

Die Abteilungen haben jährlich eine Abteilungsversammlung abzuhalten, wozu der Vorstand, unter Beifügung einer Durchschrift des Budgetberichtes und der Tagesordnung einzuladen ist. Ferner ist dem Vorstand eine Durchschrift des Versammlungsprotokolls zu überlassen !!!.

 

Das Aufnehmen von Darlehen und Krediten sowie das Eingehen sonstiger Verpflichtungen, die eine Inanspruchnahme der Haftung des Vorstandes erfordern könnten, bedürfen der Zustimmung des Hauptausschusses. Soweit die Abteilungen

 Mit Zustimmung des Hauptausschusses eigene Kassen führen, unterliegen diese der Prüfung durch die Kassenprüfer der Abteilung und durch den Vorstand.

 

Die Bestimmungen dieser Satzung gelten für die Abteilungen sinngemäß.

 

Jede Abteilung hat sich eine nach ihren Bedürfnissen zu richtende Geschäftsordnung zu geben, die von der Abteilungsversammlung beschlossen und vom Hauptausschuss befürwortet werden muss.

 

( Neu:  )

Mehrere kleine Abteilungen können auf Wunsch eine gemeinsame Abteilungsleitung wählen.

 

§ 12 Ordnungsmaßnahmen

 

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Der Vorstand kann geeignete Maßnahmen, wie zum Beispiel zeitweiliges Verb